Regeln
Sklavenordnung
§ 1 Sklave ist, wer sich den Verfügungen freier Personen unterwirft.
§ 2 Die Unterwerfung ist vollzogen, wenn diese von einer freien Person angenommen wird.
§ 3 Mit der angenommenen Unterwerfung darf die ihre Unterwerfung erklärende Person als Sklave benannt und geführt werden.
§ 4 Eigentum wird ein Sklave, wenn eine freie Person Anspruch auf ihn erhebt.
§ 5 Sklaven sind Sachen und werden rechtlich wie Haustiere gehandhabt. Sie können von ihrem Eigentümer unbeschränkt benannt, verliehen, vermietet, verschenkt oder verkauft werden.
§ 6 Die Bestrafung oder Züchtigung von Sklaven ist in angemessener Weise gerechtfertigt, wenn sie der Aufrechterhaltung der Sklavenordnung und der entsprechenden Erziehung des Sklaven dienen.
§ 7 Anlass und Art von erzieherischen Maßnahmen und anderer Verfügungen erfordern keine Erklärung gegenüber dem betroffenen Sklaven.
§ 8 Die Misshandlung von Sklaven ist unzulässig.
§ 9 Eigentümer können ihre Sklaven freilassen. Freigelassene bleiben unterworfen und können jederzeit und ohne Begründung durch eine freie Person wieder versklavt werden.
§ 10 Die „Regeln für Sklaven“ sind Bestandteil der Sklavenordnung und können in deren Rahmen verändert oder ergänzt werden.
Regeln für Sklaven
• Sklaven sind nackt. Art und Umfang ihrer Bekleidung und Kennzeichnung bestimmt ihr Eigentümer.
• Sklaven geben durch Haltung und Auftreten Ihren Stand als Untergebene zu erkennen.
• Unabhängig vom Eigentumsverhältnis sind Sklaven jeder freien Person unterworfen und zum Gehorsam verpflichtet.
• Sklaven dürfen in Anwesenheit freier Personen nicht ohne deren Erlaubnis sitzen.
• Sklaven sprechen nur, wenn sie von Freien dazu aufgefordert werden.
• Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen Sklaven um das Wort bitten.
• Ungehorsam oder unsittliches Verhalten melden Sklaven ihrem Eigentümer unaufgefordert.
• Züchtigung oder Benutzung eines Sklaven dürfen die Rechte seines Eigentümers nicht einschränken.
§ 1 Sklave ist, wer sich den Verfügungen freier Personen unterwirft.
§ 2 Die Unterwerfung ist vollzogen, wenn diese von einer freien Person angenommen wird.
§ 3 Mit der angenommenen Unterwerfung darf die ihre Unterwerfung erklärende Person als Sklave benannt und geführt werden.
§ 4 Eigentum wird ein Sklave, wenn eine freie Person Anspruch auf ihn erhebt.
§ 5 Sklaven sind Sachen und werden rechtlich wie Haustiere gehandhabt. Sie können von ihrem Eigentümer unbeschränkt benannt, verliehen, vermietet, verschenkt oder verkauft werden.
§ 6 Die Bestrafung oder Züchtigung von Sklaven ist in angemessener Weise gerechtfertigt, wenn sie der Aufrechterhaltung der Sklavenordnung und der entsprechenden Erziehung des Sklaven dienen.
§ 7 Anlass und Art von erzieherischen Maßnahmen und anderer Verfügungen erfordern keine Erklärung gegenüber dem betroffenen Sklaven.
§ 8 Die Misshandlung von Sklaven ist unzulässig.
§ 9 Eigentümer können ihre Sklaven freilassen. Freigelassene bleiben unterworfen und können jederzeit und ohne Begründung durch eine freie Person wieder versklavt werden.
§ 10 Die „Regeln für Sklaven“ sind Bestandteil der Sklavenordnung und können in deren Rahmen verändert oder ergänzt werden.
Regeln für Sklaven
• Sklaven sind nackt. Art und Umfang ihrer Bekleidung und Kennzeichnung bestimmt ihr Eigentümer.
• Sklaven geben durch Haltung und Auftreten Ihren Stand als Untergebene zu erkennen.
• Unabhängig vom Eigentumsverhältnis sind Sklaven jeder freien Person unterworfen und zum Gehorsam verpflichtet.
• Sklaven dürfen in Anwesenheit freier Personen nicht ohne deren Erlaubnis sitzen.
• Sklaven sprechen nur, wenn sie von Freien dazu aufgefordert werden.
• Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen Sklaven um das Wort bitten.
• Ungehorsam oder unsittliches Verhalten melden Sklaven ihrem Eigentümer unaufgefordert.
• Züchtigung oder Benutzung eines Sklaven dürfen die Rechte seines Eigentümers nicht einschränken.
10 years ago